für die treuhänderische faure Stiftung in der Verwaltung der DS Deutsche Stiftungsagentur GmbH, Neuss Satzung in der Fassung vom 14.11.2006 Präambel |
PräambelDie Stiftung will die Situation von Kindern und Jugendlichen verbessern die in einem Elternhaus mit begrenzten Möglichkeiten aufwachsen und in ihrer durchschnittlichen Entwicklung begrenzt sind. Die Förderung soll sich nicht auf finanzielle Hilfe alleine beschränken, sondern Möglichkeiten suchen die dem Wohl des Kindes/Jugendlichen zu Gute kommen. Wesentliches Anliegen der Stiftung ist es ausschließlich Einzelfälle zu unterstützen. Damit kann und soll die Stiftung keine Zuwendungen an Sozialverbände oder kirchliche und karitative Einrichtungen geben, es sei denn, diese Hilfe steht im direkten Zusammenhang mit einem später zu fördernden Einzelfall. Name, RechtsformDie von den Eheleuten Heinz und Magdalene Faure im Jahr 2008 gegründete Stiftung führt den Namen faure – S t i f t u n g „Kinder fördern in Voerde“Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der treuhänderischen Verwaltung der DS Deutsche Stiftungsagentur GmbH in Neuss und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
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Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO). Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsvertrag. |
§ 4 – Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. § 5 – Rechtsstellung der Begünstigten Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. Der Vorstand besteht aus maximal fünf Mitgliedern. Geborene Mitglieder sind Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern bestellen die Stifter – auch einzeln – die Nachfolger. Sind die Stifter nicht mehr Mitglied des Vorstands, ergänzt sich der Vorstand im Wege der Kooptation selbst. Wiederwahl ist zulässig. Auf Ersuchen der/des Vorsitzenden kann das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben. § 7 – Aufgaben, Beschlussfassung des Vorstandes Der Vorstand beschließt über die Geldanlage im Rahmen der Anlagerichtlinien, über die Verwendung der Stiftungsmittel und ggfs. über die Rücklagenbildung sowie die Verwendung der Umschichtungsrücklage. Gegen Beschlüsse des Vorstandes steht dem Treuhänder ein Vetorecht zu, wenn gegen die Satzung, rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstoßen wird. |
§ 8 – Kontrollorgan 1. Als Kontrollorgan werden maximal zwei Mitarbeiter der Sparkasse Dinslaken-Voerde-Hünxe, bzw. ihres Rechtsnachfolgers, die vom Vorstand der Sparkasse Dinslaken-Voerde-Hünxe benannt werden, eingesetzt. 2. Das Kontrollorgan dient ausschließlich der Kontrolle des Treuhänders. Zu diesem Zweck legt der Treuhänder dem Kontrollorgan einmal im Jahr den Jahresabschluss vor, damit es die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel überprüfen kann. 3. Das Kontrollorgan kann in Übereinstimmung mit dem Vorstand, sofern besetzt, und dem Treuhänder Satzungsänderungen beschließen, wenn der Satzungszweck nicht mehr erfüllt werden kann. Die Abstimmungsmodalitäten regelt § 10. 4. Das Kontrollorgan kann in Übereinstimmung mit dem Vorstand, sofern besetzt, und dem Treuhänder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Die Abstimmungsmodalitäten regelt § 11. 5. Das Kontrollorgan ist ehrenamtlich tätig. § 9 – Treuhandverwaltung § 10 – Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse 1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Vorstand, sofern besetzt, dem Treuhänder und dem Kontrollorgan nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können sie gemeinsam (einstimmig) einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und dem vorangegangenen ähnlich zu sein. Es besteht Zustimmungspflicht der Stifterin zu Lebzeiten. § 11 – Vermögensübertragung, Auflösung der Stiftung 1. Die Stifter können jederzeit, auch ohne Angabe von Gründen, die Übertragung des Stiftungsvermögens auf einen anderen Treuhänder beschließen. In diesem Fall wird die Stiftung nicht aufgelöst. Der Treuhänder hat unverzüglich nach dem Beschluss der Stifterin eine Abschlussbilanz zu erstellen und das Vermögen auf den in dem Beschluss benannten neuen Treuhänder zu übertragen. Der Beschluss der Stifter bedarf der Schriftform.
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§ 13 – Stellung des Finanzamtes Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen. Voerde, den 07.02. 2008Der Stifter Der Treuhänder Heinz Faure DS Deutsche Stiftungsagentur GmbH Am Denkmal 4 Gut Gnadental 46562 Voerde Nixhütter Weg 85 41468 NeussDie Stifterin Magdalene Faure Am Denkmal 4 46562 Voerde
Das Stiftungsvermögen kann nach Ermessen des Vorstandes bzw. des Treuhänders, sofern der Vorstand nicht besetzt ist, in Aktien, aktienähnlichen Wertpapieren, Derivaten, Investmentsfonds, Zertifikaten sowie in festverzinslichen Wertpapieren und Beteiligungen angelegt werden. Dabei ist zu beachten, dass höchstens 30 % des Stiftungsvermögens in Aktien, aktienähnlichen bzw. aktienabhängigen Produkten angelegt werden darf. Die Anlage in festverzinslichen Werten kann bis zu 100 % betragen. Alternative Anlagen sollten nicht mehr als 40 % des Stiftungsvermögens ausmachen. Als Ausnahme von diesen Richtlinien dürfen lediglich Übertragungen von Zustiftern angesehen werden. |