für die treuhänderische

faure Stiftung
„Kinder fördern in Voerde“

in der Verwaltung der

DS Deutsche Stiftungsagentur GmbH, Neuss

Satzung in der Fassung vom 14.11.2006

Präambel
§ 2 – Stiftungszweck
§ 3 – Stiftungsvermögen
§ 4 – Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
§ 5 – Rechtsstellung der Begünstigten
§ 6 – Vorstand
§ 7 – Aufgaben, Beschlussfassung des Vorstandes
§ 8 – Kontrollorgan
§ 9 – Treuhandverwaltung
§ 10 – Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
§ 11 – Vermögensübertragung, Auflösung der Stiftung
§ 12 – Vermögensanfall
§ 13 – Stellung des Finanzamtes
Anlagerichtlinien

PräambelDie Stiftung will die Situation von Kindern und Jugendlichen verbessern die in einem Elternhaus mit begrenzten Möglichkeiten aufwachsen und in ihrer durchschnittlichen Entwicklung begrenzt sind. Die Förderung soll sich nicht auf finanzielle Hilfe alleine beschränken, sondern Möglichkeiten suchen die dem Wohl des Kindes/Jugendlichen zu Gute kommen.
Wesentliches Anliegen der Stiftung ist es ausschließlich Einzelfälle zu unterstützen. Damit kann und soll die Stiftung keine Zuwendungen an Sozialverbände oder kirchliche und karitative Einrichtungen geben, es sei denn, diese Hilfe steht im direkten Zusammenhang mit einem später zu fördernden Einzelfall.
Name, RechtsformDie von den Eheleuten Heinz und Magdalene Faure im Jahr 2008 gegründete Stiftung führt den Namen
faure – S t i f t u n g
„Kinder fördern in Voerde“Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der treuhänderischen Verwaltung der DS Deutsche Stiftungsagentur GmbH in Neuss und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

 

§ 2 – Stiftungszweck

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).
Der Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung
– mildtätiger Zwecke,
– der Bildung und Erziehung,
durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Der Zweck der Stiftung wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass bedürftigen Kindern und Jugendlichen im Raum Dinslaken, Vörde, Hünxe Einzelfallhilfe – z.B. in Form von Sachzuwendungen – gewährt und ihre schulische und berufliche Ausbildung unterstützt wird.
Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson i.S. des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
Die Stiftung verwirklicht ihre in § 2 Abs. 2 genannten Zwecke dadurch, dass sie ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet oder Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft.
Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 – Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsvertrag.
Das Stiftungsvermögen ist nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden.
Ausgabenzahlungen
3.Zur Geldanlage und Vermögensverwaltung bedient sich der Treuhänder zeitlich unbefristet der Sparkasse Dinslaken-Voerde-Hünxe, Friedrich-Ebert-Straße 31-37, 46535 Dinslaken, bzw. ihres Rechtsnachfolgers. Kontoinhaber für die erforderlichen Konten ist die Stiftung, vertreten durch den Treuhänder. In der Kontenbezeichnung wird der Name der Stiftung vermerkt: „ faure-Stiftung“. Die Konten werden mit einer Sperre versehen, die die Stifter lösen können. Verfügungen, die der geltenden Stiftungssatzung und dem Treuhandvertrag widersprechen, sind damit ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind die Ertragskonten, über die der Treuhänder uneingeschränkt verfügt, um seine Aufgaben im Zusammenhang mit der Vergabe der Mittel gemäß Stiftungssatzung wahrzunehmen.
Das Stiftungsvermögen ist sicher und Ertrag bringend anzulegen. Die Richtlinien für die Anlage des Treuhandvermögens legen die Stifter und die Sparkasse Dinslaken-Voerde-Hünxe fest. Diese Vereinbarung bildet die Grundlage für alle weiteren Anlageentscheidungen und Dispositionen des Vorstandes bzw. Treuhänders, falls der Vorstand nicht besetzt ist. Sie ist Anlage zur Stiftungssatzung.
Auf die Stiftung übertragene Immobilien dürfen veräußert werden.
Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Für Erbschaften und Vermächtnisse sowie für Zuwendungen von Grundvermögen gilt dies in der Regel, wenn keine abweichende Bestimmung getroffen wurde.
Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Spenden und andere Zuwendungen entgegenzunehmen. Sie darf um Zustiftungen, Spenden und andere Zuwendungen werben.

§ 4 – Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 – Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus maximal fünf Mitgliedern. Geborene Mitglieder sind
– Heinz Faure – Magdalene Faure – Andrea Faure -Marcus Faure

Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern bestellen die Stifter – auch einzeln – die Nachfolger. Sind die Stifter nicht mehr Mitglied des Vorstands, ergänzt sich der Vorstand im Wege der Kooptation selbst. Wiederwahl ist zulässig. Auf Ersuchen der/des Vorsitzenden kann das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben.
Der Stifter Heinz Faure ist auf Lebenszeit Vorsitzender des Vorstands, die Stifterin Magdalene Faure ist stellvertretende Vorsitzende des Vorstands. Sofern Heinz Faure vor Magdalene Faure aus dem Vorstand ausscheidet, ist Magdalene Faure auf Lebenszeit Vorsitzende des Vorstands. Sie bestimmt dann ihre/n Stellvertreter/in jeweils für die Dauer von vier Jahren. Scheidet Marlene Faure zuerst aus dem Vorstand aus, bestimmt Heinz Faure seine/n Stellvertreter/in jeweils für die Dauer von vier Jahren. Nach dem Ausscheiden der Stifter aus dem Vorstand bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden und, nach dem Ablauf der Amtszeit des/der von dem Stifter bzw. der Stifterin zuletzt benannten Stellvertreters/in, eine/einen stellvertretende/n Vorsitzende/n.
Mitglieder des Vorstands können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Vorstand abberufen werden. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstands. Das betroffene Mitglied hat Anspruch auf Gehör. Solange die Stifter dem Vorstand angehören, können sie ohne Angabe von Gründen Vorstandsmitglieder abberufen.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Aufwendungsersatz.

§ 7 – Aufgaben, Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand beschließt über die Geldanlage im Rahmen der Anlagerichtlinien, über die Verwendung der Stiftungsmittel und ggfs. über die Rücklagenbildung sowie die Verwendung der Umschichtungsrücklage. Gegen Beschlüsse des Vorstandes steht dem Treuhänder ein Vetorecht zu, wenn gegen die Satzung, rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstoßen wird.
Dem Vorstand obliegt es, benötigte Einzelfallhilfen im Rahmen des § 2 Abs. 2 zu recherchieren und ggfs. entsprechende Projektpartner zu benennen.
Der Vorstand soll mindestens einmal pro Jahr zusammentreten. Die/Der Vorstandsvorsitzende beruft mindestens vier Wochen vor dem angekündigten Termin die Vorstandsversammlung ein.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend ist. Der Vorstand beschließt, wenn nicht anders in der Satzung bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
Solange die Stifter dem Vorstand angehören, kommen Beschlüsse nicht gegen ihre Stimme zustande.
Ein Mitglied des Vorstands ist nicht stimmberechtigt, wenn über Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung an eine Körperschaft entschieden wird, zu der das Vorstandsmitglied eine enge Beziehung unterhält.
Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur unter Einbeziehung des Treuhänders und des Kontrollorgans gefasst werden. Die Abstimmungsmodalitäten regeln
§ 10 und § 11.

§ 8 – Kontrollorgan
1. Als Kontrollorgan werden maximal zwei Mitarbeiter der Sparkasse Dinslaken-Voerde-Hünxe, bzw. ihres Rechtsnachfolgers, die vom Vorstand der Sparkasse Dinslaken-Voerde-Hünxe benannt werden, eingesetzt.
2. Das Kontrollorgan dient ausschließlich der Kontrolle des Treuhänders. Zu diesem Zweck legt der Treuhänder dem Kontrollorgan einmal im Jahr den Jahresabschluss vor, damit es die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel überprüfen kann.
3. Das Kontrollorgan kann in Übereinstimmung mit dem Vorstand, sofern besetzt, und dem Treuhänder Satzungsänderungen beschließen, wenn der Satzungszweck nicht mehr erfüllt werden kann. Die Abstimmungsmodalitäten regelt § 10.
4. Das Kontrollorgan kann in Übereinstimmung mit dem Vorstand, sofern besetzt, und dem Treuhänder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Die Abstimmungsmodalitäten regelt § 11.
5. Das Kontrollorgan ist ehrenamtlich tätig.

§ 9 – Treuhandverwaltung
Als Treuhänder fungiert die DS Deutsche Stiftungsagentur GmbH. Die Stifter können zu jeder Zeit, auch ohne Angabe von Gründen, einen neuen Treuhänder einsetzen. Scheidet die Treuhand auf eigenen Wunsch aus, obliegt es dem Vorstand und dem Kontrollorgan, gemeinsam einen neuen Treuhänder zu benennen.
Der Treuhänder verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen gemäß den Vorgaben des Vorstandes bzw. den Anlagerichtlinien, falls der Vorstand nicht besetzt ist. Er vergibt die Stiftungsmittel den Vorgaben des Vorstandes bzw. der Satzung entsprechend, falls der Vorstand nicht besetzt ist; er wickelt die Fördermaßnahmen ab.
Der Treuhänder ist in allen Entscheidungen an die Vorgaben des Vorstandes, der Satzung und der Anlagerichtlinien gebunden. Gegen die Vorgaben des Vorstandes steht dem Treuhänder ein Vetorecht zu, wenn gegen die Satzung, rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstoßen wird.
Der Treuhänder belastet die Stiftung für die Grundleistungen mit pauschalierten Kosten, die 0,5 % des Stiftungsvermögens zzgl. ges. MwSt. p.a., mindestens jedoch 500,00 € zzgl. ges. MwSt. p.a. betragen; außerordentliche Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen werden gesondert abgerechnet.
Der Treuhänder legt dem Vorstand, sofern besetzt, und dem Kontrollorgan auf den 31.12. eines jeden Jahres den Jahresbericht vor.
Der Treuhänder hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erfüllen. Die Haftung des Treuhänders ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt er für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
Der Treuhänder kann in Übereinstimmung mit den Stiftern, dem Vorstand, sofern besetzt, oder dem Kontrollorgan Satzungsänderungen beschließen, wenn der Satzungszweck nicht mehr erfüllt werden kann. Die Abstimmungsmodalitäten regelt § 10.
Der Treuhänder kann in Übereinstimmung mit den Stiftern, dem Vorstand oder dem Kontrollorgan die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Die Abstimmungsmodalitäten regelt § 11.

§ 10 – Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Vorstand, sofern besetzt, dem Treuhänder und dem Kontrollorgan nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können sie gemeinsam (einstimmig) einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und dem vorangegangenen ähnlich zu sein. Es besteht Zustimmungspflicht der Stifterin zu Lebzeiten.
2. Die Stifter haben das Recht, die Satzung jederzeit zu ändern. Gegen Satzungsänderungen durch die Stifter steht dem Treuhänder ein Vetorecht zu, wenn gegen rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstoßen wird. Die Gemeinnützigkeit der Stiftung darf von diesen Änderungen nicht berührt werden. In Zweifelsfällen ist im Vorfeld die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.

§ 11 – Vermögensübertragung, Auflösung der Stiftung

1. Die Stifter können jederzeit, auch ohne Angabe von Gründen, die Übertragung des Stiftungsvermögens auf einen anderen Treuhänder beschließen. In diesem Fall wird die Stiftung nicht aufgelöst. Der Treuhänder hat unverzüglich nach dem Beschluss der Stifterin eine Abschlussbilanz zu erstellen und das Vermögen auf den in dem Beschluss benannten neuen Treuhänder zu übertragen. Der Beschluss der Stifter bedarf der Schriftform.
2. Der Vorstand, sofern besetzt, der Treuhänder und das Kontrollorgan können gemeinsam (einstimmig) die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Es besteht Zustimmungspflicht der Stifterin zu Lebzeiten.
3. Die treuhänderische „[…]-Stiftung“ kann auf schriftlichen Beschluss der Stifter in eine rechtsfähige Stiftung umgewandelt werden. Bei Auflösung der treuhänderischen „[…]-Stiftung -Stiftung“ fällt das Vermögen an die rechtsfähige „[…]-Stiftung -Stiftung“, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 Abs. 2 genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat

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§ 12 – Vermögensanfall
n.n.

 

§ 13 – Stellung des Finanzamtes Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.
Voerde, den 07.02. 2008Der Stifter Der Treuhänder
Heinz Faure DS Deutsche Stiftungsagentur GmbH
Am Denkmal 4 Gut Gnadental
46562 Voerde Nixhütter Weg 85
41468 NeussDie Stifterin
Magdalene Faure
Am Denkmal 4
46562 Voerde

 

 

Anlagerichtlinien

Das Stiftungsvermögen kann nach Ermessen des Vorstandes bzw. des Treuhänders, sofern der Vorstand nicht besetzt ist, in Aktien, aktienähnlichen Wertpapieren, Derivaten, Investmentsfonds, Zertifikaten sowie in festverzinslichen Wertpapieren und Beteiligungen angelegt werden. Dabei ist zu beachten, dass höchstens 30 % des Stiftungsvermögens in Aktien, aktienähnlichen bzw. aktienabhängigen Produkten angelegt werden darf. Die Anlage in festverzinslichen Werten kann bis zu 100 % betragen. Alternative Anlagen sollten nicht mehr als 40 % des Stiftungsvermögens ausmachen. Als Ausnahme von diesen Richtlinien dürfen lediglich Übertragungen von Zustiftern angesehen werden.
Umschichtungen des Stiftungsvermögens im Rahmen der Vermögensverwaltung sind gestattet. Für die Stiftung ist eine Umschichtungsrücklage zu bilden. Die Umschichtungsrücklage kann dem Grundstockvermögen zugeführt werden oder zur Erfüllung des Stiftungszweckes benutzt werden. Wird die Umschichtungsrücklage nicht mehr benötigt, ist sie zeitnah für den Stiftungszweck zu verwenden.